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Organisation - Ihr Jobcenter im Kreis Borken


Der Kreis Borken hat den Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Diese entscheiden im eigenen Namen.

Ausgenommen hiervon sind nur

  • die allgemeine Planung, Organisation und Durchführung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Kapitel 3 Abschnitt 1 SGB II,
  • Leistungen nach dem SGB II für Personen in den stationären Einrichtungen der Nichtsesshaftenhilfe (Arbeiterkolonien) in Reken und Vreden,
  • Prüfung von Schenkungsrückforderungsansprüchen.

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Kreis Richtlinien und Weisungen.

  

Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde sollten vorzugsweise bei dieser eingelegt werden - möglich ist es aber auch, den Widerspruch beim Kreis Borken schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Kann die Gemeinde dem Widerspruch stattgeben, ändert sie die Entscheidung in eigener Zuständigkeit ab. Bleibt die Gemeinde bei Ihrer Entscheidung, wird der Widerspruch dem Kreis vorgelegt. Hebt der Kreis den Bescheid der Gemeinde nicht auf, besteht die Möglichkeit, den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreises vom Sozialgericht in Münster überprüfen zu lassen.

 


  • Gesetze/Verordnungen
    Weitere Informationen finden Sie in der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Borken vom 20.01.2005